Allgemeine Geschäftsbedingungen

mycaravam.com 2016

1 Geltung


Allen Vertragsabschlüssen, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen liegen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nachstehende Geschäftsbedingungen zugrunde.
Entgegenstehende Abreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Abweichende Geschäftsbedingungen der Käufer und Geschäftspartner gelten nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers. Mit Annahme des Auftrages bzw. einer (mündlichen) Auftragsbestätigung werden die AGBs anerkannt.

2 Vertragsschluss


Alle Angebote sind freibleibend, insbesondere vorbehaltlich einer Lieferungsmöglichkeit, soweit der Verkäufer nicht ausdrücklich eine schriftliche Bedingungserklärung abgegeben hat.
Mündliche Zustimmungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Auf diese Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

3 Preise


Die Preise des Verkäufers verstehen sich in EURO zuzüglich der Kosten für Versand und Verpackung sowie der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Änderungen der vereinbarten Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin eine längere Zeit als 3 Monate liegt.
Bei einer Längeren Lieferzeit als 3 Monate gelten jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Hat sich der am Tage der Lieferung gültige Preise gegenüber dem bei Vertragsschluß gültigen Preis um mehr als 20% erhöht, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
Bei Transithandelsgesellschaften oder bei Lieferung an Kunden mit offenem Zollager ist der im Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültige EG-Zollsatz nur dann im angebotenen Preis enthalten, wenn dieser als solcher im Angebot deutlich gekennzeichnet ist.
Bei Preisangaben mit EG-Zollsatz ist der Verkäufer berechtigt, die Rechnungsstellung abweichend vom Kaufvertrag entsprechend den veränderten Zollbestimmungen vorzunehmen, wenn sich der gültige EG-Zollsatz zwischen dem Zeitpunkt der Angebotsabgabe und dem Tag der Lieferung erhöht. Dies gilt nur, sofern dem Verkäufer der neue Zollsatz zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht bereits bekannt war.
Für Kontingentwaren aus Ursprungsländern, die sogenannte Präferenzen für Importe in die EG genießen, gilt Ziffer 5 sinngemäß. Bei solchen kontingentierten Waren ist der Verkäufer auch berechtigt, Zollabgaben bis zu 365 Tagen nach Liefertag vom Käufer nachzuverlangen, sofern ein Zoll-bzw. Steueränderungsbescheid wegen Erschöpfung des Warenkontingents an den Verkäufer erlassen wird.

4 Zahlungsbedingungen


Alle Zahlungen haben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sofort nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug so zu erfolgen, daß dem Verkäufer der für den Rechnungsausgleich vereinbarte Betrag unverzüglich angewiesen wird.
Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise in Verzug ist.
Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont und sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zu zahlen.
Verzugszinsen werden mindesten in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz vom Fälligkeitstag der Rechnung ab berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Die Aufrechnung von etwaigen vom Verkäufer bestrittenen Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

5 Lieferung, Versand und Gefahrübergang


Liefertermine oder Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit angemessen.
Der Verkäufer ist in Zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
Bei höherer Gewalt oder anderen nicht vom Verkäufer zu vertretenen Umständen, wie Energie oder Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, Verspätung oder Ausbleibung von Zulieferungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers eintreten. Beginn und Ende solcher Umstände teilt der Verkäufer baldmöglichst mit. Der Käufer hat in diesen Fällen ein Recht zum Rücktritt, wenn der Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten wird. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er selbst von seinem Zulieferanten nicht beliefert wird, obwohl er entsprechende Verträge abgeschlossen hat.
Der Käufer kann von dem Verkäufer einen Verzugsschaden nur verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers. Die Versicherung des Transportrisikos ist Sache des Käufers. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Zollgutlieferungen (T1-Lieferungen oder Transitlieferungen) geht die Zollschuld im Falle eines zollamtlich nicht überwachten Untergangs oder einer Beschäftigung bzw. Wertminderung des Liefergegenstandes mit der Abgabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen, an den Käufer bzw. Zollgutempfänger über. Dieser hat den Verkäufer von der Zollschuld freizustellen.

6 Eigentumsvorbehalt


Die gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo-Forderung.

Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen weiter zu veräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, daß der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer Vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist der Verkäufer befugt, Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Käufer. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.

Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich von etwaigen Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte zu benachrichtigen. Dem Verkäufer durch solche Zugriffe Dritter entstehende Kosten trägt der Käufer.

7 Mängelrüge


Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel oder wegen erkennbar unvollständigen oder unrichtigen Lieferung sind unverzüglich, spätestens eine Woche nach Übernahme, schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen.
Bei nicht rechtzeitigen Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt; Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu.
Im übrigen bestimmt sich die Gewährleistung nach §8.

8 Hinweispflichten


Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, über das vom Hersteller zur Verfügung gestellte Datenblatt hinaus Informationen über den Kaufgegenstand zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn dies in Ausnahmefällen bei früheren Kaufverträgen geschehen sein sollte.

9 Allgemeine Haftungsbegrenzungen


Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Verkäufer oder einen seiner Erfüllungsgehilfen.
Diese Ansprüche verjähren in 6 Monaten nach Empfand der Ware durch den Käufer, wenn der Schaden für den Käufer alsbald erkennbar ist. Beruhen entstandene Schäden auf der Ausnutzung zum Launchtermin bekannter oder unbekannten Schwachstellen in der vom Kunden verwendeter Software (insbesondere durch die Nutzung von Software sog. Drittanbieter, z. B. Wordpress-Plugins), lässt sich kein eindeutiges Verschulden des Herstellers feststellen. Die Haftung von Schäden, die hierdurch entstanden sind ist hiermit ausgeschlossen, solange nicht explizit ein entsprechender Wartungsvertrag vereinbart wurde, welcher regelmäßige Updates des hergestellten Produktes und Gefahrenanalyse umfasst. Das Produkt ist zum Launch/Übergabe an den Kunden immer up-to-date / auf dem jeweiligen Stand der Technik.

10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht


Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, jur. Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers oder nach Wahl des Verkäufers ein vom Verkäufer angerufenes Gericht im Lande des Käufers, falls dieser seinen Sitz im Ausland hat.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, soweit ein ausländischer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist unter Ausschluß des Haager Kaufrechts.